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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH

Water & Wastewater Technic WWT GmbH, Staufenstraße 5, 74385 Pleidelsheim, Tel. 07144/8188-0, Fax. 07144/8188-200

Lieferbedingungen Stand 01.07.2004

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH (nachfolgend WWT) und dem Besteller abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Herstellung von Werken. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder der Ware gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, welche die WWT nicht schriftlich anerkennt sind für die WWT unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der WWT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die WWT diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die WWT. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der WWT und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Die WWT ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der WWT und dem Besteller im Zusammenhang mit den Kauf- und Werkverträgen getroffen werden, sind in dem Kauf- bzw. Werkvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

4. Soweit den Mitarbeitern der WWT nicht eine entsprechende Vertretungsvollmacht kraft Gesetzes zusteht, sind diese nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. Zur Wirksamkeit bedürfen solche Abreden der schriftlichen Bestätigung.

 

III. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

1. Angaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten der WWT gehören, bleiben im Eigentum der WWT und sind nur annähernd maßgebend und keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht von der WWT ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die WWT behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die WWT Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen diese weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Die WWT ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen, eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird dadurch jedoch nicht begründet.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die WWT berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Fracht, Abgaben usw.) ändern, so ist die WWT berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw. gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.

2. Übersteigt die vereinbarte Liefer- oder Herstellungszeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung oder Herstellung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist die WWT berechtigt, den am Tag der Lieferung bzw. Herstellung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des bezifferten Kaufpreises bzw. Werklohnes, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise (Tagespreis) berechnet, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten, wie insbesondere Transportversicherung, Verladung und Überführungskosten, Zollkosten und TÜV-Gebühren sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis bzw. Werklohn (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig.

5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung der WWT in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist die WWT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die WWT bleibt vorbehalten.

6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der WWT anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn se in Gegenanspruch auf dem Selben Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.

 

V. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

1. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Auskunft, so können wir bzgl. laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheitsleistung einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten, einschließlich entgangenem Gewinn, in Rechnung zu stellen.

2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber mit 2 Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

3. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), andernfalls 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

VI. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine, Herstellungstermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen.

2. Falls die WWT schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist –beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei der WWT oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf diese Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die WWT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von der WWT zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

4. Die WWT haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von der WWT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der WWT ist ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verwender zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung der WWT auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Beruht der von der WWT zu vertretende Liefer- oder Herstellungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die WWT nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Liefer- oder Herstellungsverzuges der WWT bleiben unberührt.

7. Die WWT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

8. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung.

 

VII. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Die WWT wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Wird der Versand oder die Herstellung auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die WWT die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche -vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer IX dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel:

1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder nachzuliefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sollten. Die Feststellung sämtlicher Mängel (auch fehlerhafte Lieferungen) ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir in diesen Fällen sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir

- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellen sollte – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Geltung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen sollten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt in allen anderen Fällen ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer IX dieser Bedingungen.

5. Für folgende Fälle ist jedwede Gewähr unsererseits ausgeschlossen: für Schäden am Liefergegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber und Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber; nicht ordnungsgemäße Wartung; Einsatz von ungeeigneten oder uns vor Auslieferung vom Auftraggeber nicht bekannt gegebene Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse – soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.

6. Sollte der Auftraggeber oder ein von ihm eingeschalteter Dritter unsachgemäß nachbessern, besteht keine Haftung unsererseits für die hieraus entstehenden Folgen. Gleich es gilt für solche Änderungen des Liefergegenstandes, die der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung am, Liefergegenstand vorgenommen haben sollte. 

 

Rechtsmängel:

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir dem Auftraggeber auf dessen Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dieses zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Unsere in Ziffer IX dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer IX.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Unsere in Ziffer VIII.7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn

a) der Auftraggeber uns unverzüglich von der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet haben sollte; und

b) der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen; und

c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; und

d) der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Auftraggebers beruht; und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

IX. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte Ziffer VIII und IX.2 dieser Bedingungen entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/Organe oder leitender Angestellter

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben sollten,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Jedwede weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

X. Verjährung

Alle uns gegenüber etwa bestehenden Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Gefahrübergang gem. Ziffer VI und VII dieser Bedingungen. Diese Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Bei Lieferung eines neu hergestellten Bauwerkes oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten für Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels die gesetzlichen Verjährungsfristen.

b) Bei Werkleistungen an einem Bauwerkes oder an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten für Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels die gesetzlichen Verjährungsfristen.

c) Bei Ansprüchen wegen eines Mangels der Kaufsache auf Nacherfüllung, Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren, wenn es sich beim Kauf um eine Neue bewegliche handelt oder wenn es sich um die Lieferung einer neu herzustellenden oder zu erzeugenden bewegliche Sache handelt und wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).

d) Bei Haftung des Verwenders wegen Vorsatzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung unserer Ware, die immer für uns als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.

2. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt. Kaufpreis oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen einschließlich Wechsel an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.

3. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, oder wenn Zwangsvollstreckung oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und zu verwerten. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Ware trägt der Besteller.

4.Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

XII. Datenschutz

1. Die WWT beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Angaben aus dem Vertrag gespeichert und weiterverarbeitet sowie firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist, sowie zu betrieblichen und statistischen Auswertungen erforderlich ist.

2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die WWT eine Bonitätsprüfung bei entsprechenden Wirtschaftsauskunfteien einholen und diesen Daten einer nicht vertragsgemäßen Abwicklung übermitteln. Schutzwürdige Belange des Bestellers werden hierdurch nicht beeinträchtigt oder verletzt.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes der WWT, derzeit Pleidelsheim.

2. Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand am Ort des Hauptgeschäftssitzes der WWT, derzeit Pleidelsheim. Das Recht, den Besteller am Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

 

XIV. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag ohne Einwilligung der WWT abzutreten.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. 

 

Montage- und Servicebedingungen Stand 01.01.2004

I. Geltung der Bedingungen

Montage-, Wartungs- sowie alle sonstigen Dienstleistungen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH erfolgen nach diesen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH in der jeweils aktuellen Fassung. Entgegenstehenden oder anders lautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir sie erst nach Übermittlung unserer Geschäftsbedingungen erhalten und ihrer Geltung nicht nochmals gesondert widersprechen. Änderungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können von Mitarbeitern der Water & Wastewater Technic WWT GmbH, sofern ihnen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, mündlich nicht mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Derartige mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Water & Wastewater Technic WWT GmbH.

 

II. Lohnkosten, Arbeitszeit

1. Lohnkosten: Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Water &Wastewater Technic WWT GmbH netto berechnet.

2. Montagezuschläge: Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen - insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an mit Chemikalien beaufschlagten Rohrleitungen gelten die aktuellen Verrechnungssätze der Water & Wastewater Technic WWT GmbH. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.

3. Überstundenzuschläge: Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit den aktuellen Zuschlägen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH auf die unter Ziffer II 1, 2 genannten Verrechnungssätze berechnet.

4. Arbeitszeit: Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.

5. Verzögerungen: Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden der Water & Wastewater Technic WWT GmbH, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen - insbesondere Reise- und Wartezeiten - gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen.

6. Arbeitszeitbescheinigungen: Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern der Water & Wastewater Technic WWT GmbH die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Service-Rapport schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern der Water & Wastewater Technic WWT GmbH ausgefüllten Service-Rapporte den Rechnungen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.

 

III. Reisekosten

Die Reisekosten der Mitarbeiter der Water & Wastewater Technic WWT GmbH werden für die Hin- und Rückreise, vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle, in Rechnung gestellt. Werden hierfür Kraftfahrzeuge benützt, so wird pro gefahrenen Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz der Water & Wastewater Technic WWT GmbH berechnet. Bei Benutzung der Bundesbahn werden für Ingenieure und Chemiker die Bahnkosten 1. Klasse, für die übrigen Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse - zuzüglich Zuschlägen - in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die an gefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel. Die Wahl der zu benutzenden Verkehrs- und Transportmittel behält sich die Water & Wastewater Technic WWT GmbH in jedem Fall vor.

 

IV. Übernachtungs- und sonstige Kosten

1. Die Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Übernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze der Water & Wastewater Technic WWT GmbH berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern der Water & Wastewater Technic WWT GmbH vorbehalten.

2. Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter der Water & Wastewater Technic WWT GmbH für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.

 

V. Leistungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch die Water & Wastewater Technic WWT GmbH erforderlich sind. Insbesondere sind die baulichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anlieferung an die Einbaustelle ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen (z. B. Schaffung von Transportöffnungen) und ohne Schaffung baulicher und technischer Voraussetzungen an der Einbaustelle, die nicht von uns geschuldet werden, unverzüglich nach Anlieferung vorgenommen werden kann. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen. Sind die vorstehenden Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht geschaffen, so sind wir berechtigt, ihn wegen uns daraus entstehender Aufwendungen und Schäden (z. B. Mehrarbeit, unnütze Reisezeit, zusätzliche Transportkosten, etc.) in Anspruch zu nehmen.

2. Die zum Schutz von Mitarbeitern und Sachen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind der Water & Wastewater Technic WWT GmbH bekannt zugeben. Der Auftraggeber ist - auch gegenüber der Water & Wastewater Technic WWT GmbH und deren Mitarbeitern - verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Im Falle der Verletzung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber und hierdurch der Water & Wastewater Technic WWT GmbH oder deren Mitarbeitern entstehenden Schäden sind wir berechtigt, den Auftraggeber auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.

3. Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete - temperierte - Aufenthalts- und Arbeitsräume für die Mitarbeiter der Water & Wastewater Technic WWT GmbH sowie für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung des von diesen mitgebrachten Werkzeuges und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen. Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist die Water & Wastewater Technic WWT GmbH berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.

 

VI. Materialkosten

1. Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird - soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist - nach den von den Mitarbeitern der Water & Wastewater Technic WWT GmbH erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Diese sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen.

2. Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten der Water & Wastewater Technic WWT GmbH erfolgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH.

 

VII. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch ein schriftliches Protokoll. Mit der erfolgten Abnahme wird die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.

2. Die Arbeiten gelten innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung durch die Water & Wastewater Technic WWT GmbH als ab genommen, es sei denn der Auftraggeber rügt innerhalb dieses Zeitraums Mängel. Die Water & Wastewater Technic WWT GmbH informiert den Auftraggeber mit der Anzeige der Beendigung erneut über diese Regelung.

3. Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.

 

VIII. Mängelhaftung

1. Ergänzend zu den Bestimmungen über die Haftung für Sachmängel sowie die allgemeinen Haftungsbestimmungen in den allgemeinen Lieferbedingungen der Water & Wastewater Technic WWT GmbH gelten bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Abschnitts. Die Bestimmungen aus unseren allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für unsere Gewährleistung und Haftung in dem Fall, dass wir unsere Leistungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter, sondern durch Subunternehmer erbringen.

2. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine der Water & Wastewater Technic WWT GmbH gesetzte Frist zur Erfüllung/Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen ist. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung oder Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist.

3. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

 

VIIII. Rechnungsstellung und Bezahlung 

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, die Water & Wastewater Technic WWT GmbH behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor. Die Berechnung erfolgt aufgrund der aktuellen Verrechnungssätze der Water & Wastewater Technic WWT GmbH. Die Rechnungsbeträge werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.